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Zur Info
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Liebe Gartenfreunde...
Folgende Ergebnisse geben wir bekannt von der
Mitgliederversammlung am 12.06.2022
Für das Jahr 2022
stellte GF/in Susanne Scholz den Haushalt vor:
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Die
Weiterführung des Außenzauns an der Parthe. |
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Das
Projekt Begegnungsgarten wird weiter
geführt. |
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Der
Spielplatz wird mit den genehmigten
Fördermitteln des Stadtverbandes um eine
Wippe und einen Wipp-Einsitzer erweitert.
Zur Montage werden noch 2-3 Freiwillige
gebraucht, die unter Anleitung einer
Fachkraft der Fa. Holzbau Kästner die
Spielgeräte installieren. Der Termin steht
allerdings noch nicht fest. Interessierte
können sich gerne bei uns melden. |
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Das
Sommerfest mit verspätetem 100jährigem
Bestehen findet am 06.08.2022 statt.
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Wir
würden uns freuen, wenn recht viele Gärtner
die 101 Jahre mit uns feiern würden. Den
genauen Ablauf können Sie unseren
Schaukästen entnehmen. Wir bitten die
Pächter an den beiden Hauptwegen darum, ihre
Gärten zu dem Festtag zu schmücken.
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Die
Rechenschaft über das Jahr 2021 erfolgte über
GF/in Berghaus
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Der
Außenzaun an der Parthe wurde weiter
geführt. |
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Die
weitere Arbeit an dem Begegnungsgarten
erfolgt über GF Winkelmann |
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GF Erge
und GF Bockelmann haben im Kompostgarten ein
Gerätehaus errichtet. Dies ist für den
gesponserten Häcksler von GF Lange |
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Im 3.
Jahr erfolgte der Obstverschnitt an unseren
Apfelbäumen. |
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Die
Wasserkommission setzte im Beet seitlich der
Kolonnade 2 Regenfässer auf, damit das
Regenwasser aufgefangen wird. |
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Die
Vereinsfahne wurde neu gearbeitet. Dies
erfolgte in Handarbeit einer Firma in
Plauen. |
Wir möchten noch etwas in eigener Sache
mitteilen.
Seit
einigen Jahren haben wir immer wieder darum gebeten,
dass uns Gartenfreunde bei der Organisation vom
100jährigen Sommerfest unterstützen. Das heißt, wir
suchten Unterstützung von GF, die uns Tipps geben
sollten, wen oder was wir zu Vorträgen und
Musikgruppen anbieten könnten. Da wir bis zum
jetzigen Zeitpunkt keine Unterstützung von GF
hatten, haben wir uns mit dem Grünauer Kreativ -
Centrum zusammengeschlossen. Mit dieser Einrichtung
unter Mithilfe von Ruth Schlorke haben wir seit
2Jahren einen Programmablauf ausgearbeitet. Das
heißt im Umkehrschluss, dass der Vorstand zusammen
mit Frau Schlorke, Herrn Winkelmann, Herrn Scholz
und Herrn Hoyer das Fest alleine organisiert haben.
GF/in FR. Scholz betont in diesem Zusammenhang auch,
dass man sich eventuelle Kritik dazu verkneifen
sollte. Alle Gartenfreunde hätten dazu schließlich
ihre eigenen Ideen einbringen können.
Auch bei
anderen Projekten bekamen, bzw. bekommen wir
kaum Unterstützung von unseren
Vereinsmitgliedern. Wir werden fast immer von
denselben Gartenfreunden unterstützt. Leider
haben diese auch nur 2 Hände und ein
Privatleben, so dass einige Projekte nicht
realisiert werden können. Bei diesen
Gartenfreunden bedankte sich der Vorstand recht
herzlich . Auch dem Team des Kompostgartens( GF
Erge und GF Bockelmann), des Aufbaustundenteams(
GF Grunwald, GF Sommer und GF/in Knepper)unserer
Werkzeugführerin GF/in Klepper) gebührt unser
Dank.
Auch in
diesem schwierigen Jahr 2021 wurde die
Vereinsarbeit in unserem Verein
aufrechterhalten. Unsere Schatzmeisterin GF/in
Evelyne Winkelmann brachte uns für die Jahre
2018,2019 und 2020 durch die Prüfung des
Finanzamtes. GF/in Susanne Scholz kümmerte sich
um die Gemeinnützigkeit. Beides ist sehr
notwendig, um unsere kleingärtnerische Nutzung
zu erhalten.
Da uns als
Vorstand auch für unsere Arbeit im Jahr 2021
eine Aufwandsentschädigung zusteht, haben wir
die Mitglieder um eine Zustimmung von insgesamt
1500,- Euro für den gesamten Vorstand gebeten.
Das ist immer noch im niedrigen Bereich, was
Euch auch unser Revisor bestätigte. Der Betrag
wurde mit 34 zu 6 Stimmen (3Enthaltungen)
angenommen.
Und nun einige Worte in eigener Angelegenheit:
Der gesamte
Vorstand wird in 3 Jahren die Ämter niederlegen.
Es ist für uns immer schwierig, es jedem
Gärtner/in recht zu machen. Einige wenige wissen
unsere Arbeit nicht zu schätzen und lassen ihren
Unmut über uns auch im freien Raum im Verein
aus. Deshalb haben wir beschlossen, allen
Mitgliedern des Vereins die Chance zu geben, es
besser zu machen. Wer Interesse an einer
Vorstandsarbeit hat, kann sich gerne bei uns
melden und sich von uns einarbeiten lassen. Da
es sich sehr schwierig gestaltet,
Vereinsmitglieder für diese Arbeit zu
begeistern, (bis jetzt übernimmt der Vorstand
auch den Posten des Schriftführers mit, da sich
bei der letzten MGV niemand dafür gefunden hat),
teilen wir Euch unsere Entscheidung jetzt schon
mit.
Die
Rechenschaftsberichte zu den einzelnen Konten
wurden von GF Winkelmann und GF Scholz
vorgetragen, von unserem Revisor GF Renner
geprüft und für ok befunden. Alle 3 wurden
einstimmig von den Mitgliedern entlastet. Die
Berichte können jederzeit von den Mitgliedern
zur Sprechstunde bei vorheriger Anmeldung
eingesehen werden. Trotzdem wäre es gut, wenn
sich vor allem auch neue Gartenfreunde mehr für
den Verein interessieren würden. Ein
Vereinsleben beinhaltet auch eine Teilnahme an
den Mitgliederversammlungen, zu denen man auch
mal Meinungen oder neue Ideen vorschlagen kann.
Wichtig ist,
dass man sich in unseren Schaukästen oder auch
auf unserer Webseite informieren kann, welche
aktuellen Termine anstehen. |
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Liebe Gartenfreunde...
Informationen zur Mitgliederversammlung am
19.09.2021 mit anschließenden Wahlen
Wegen der
neuen Corona Verordnung musste die Versammlung
ins Freie verlegt werden. Dadurch kamen weniger
Besucher als erwartet. Trotzdem wurde die
Beschlussfähigkeit festgestellt, Besucher oder
Gäste wurden durch den Beschluss geduldet,
hatten aber kein Stimmrecht. Weil die
Mitgliederversammlung ins Freie verlegt wurde,
durften die Rechenschaftsberichte nicht allzu
detailliert vorgetragen werden. Jedem Mitglied
steht es aber frei, zur Sprechstunde in unserem
Vereinshaus vorzusprechen, um
Rechenschaftsberichte, und das komplette
Protokoll einzusehen.
Die Aufgaben
für das Jahr 2021 sind :
Die Weiterführung des Zaunbaues an der Parthe,
mit Einbau eines Tores am Yuccaweg, Weiterbau
des Projektes Begegnungsgarten, Arbeitseinsatz
der Joblinge am 20.09.-21.09.2021,
Adventsbasteln am 20.11.2021,
Seniorenweihnachtsfeier am 04.12.2021 (alles
unter Einhaltung der gültigen Corona-Regeln)
Die 100
Jahrfeier des Vereins 2021 wurde auf das Jahr
2022 verlegt. Die Planung verläuft zusammen mit
dem Kreativzentrum Grünau und ein Konzept wurde
schon erarbeitet. Näheres dazu werden wir auf
der MGV im März 2022 vortragen.
GF Kurt Ubrig,
der wegen Krankheit nicht anwesend war, brachte
den Vorschlag ein, für das Sommerfest 2022 pro
Garten (Doppelgärten zählen als 1 Garten) eine
einmalige Umlage von 10,00€ festzusetzen. Dieser
Betrag soll unserer Vereinsfahne zu Gute kommen,
die wegen großen Beschädigungen neu angefertigt
wird. 43 Anwesende von 45 nahmen diesen
Beschluss an.
Trotz der
schwierigen Situation im Corona-Jahr wurde die
Vereinsarbeit in unserem Verein
aufrechterhalten. Der Vorstand musste auch die
Zustimmung der Mitglieder haben, um sich eine
Aufwandsentschädigung zuzuteilen. Die Summe
beträgt 1200 € für den gesamten Vorstand und wird
gestaffelt nach Arbeitsaufwand an die
Vorstandsmitglieder verteilt. 41 Anwesende von
45 nahmen diesen Beschluss an.
Zur Neuwahl
des Vorstandes stellten sich folgende Kandidaten
zur Verfügung:
1.Vorsitzende: Ruth Berghaus
2.Vorsitzende: Susanne Scholz
Schatzmeisterin: Evelyne Winkelmann.
Weitere
Personen stellten sich für diese Ämter nicht zur
Verfügung.
Der neue /alte Vorstand wurde einstimmig
wiedergewählt.
Da sich in dieser Versammlung kein Schriftführer
gemeldet hat, übernehmen die Vorstandsmitglieder
vorübergehend abwechselnd diesen Posten. Bei der
nächsten MGV im März 2022 werden wir diesen
Posten noch einmal zur Wahl stellen.
Wir bedanken uns bei den anwesenden
Gartenfreunden für ihr Vertrauen und auch mit
ihrer Teilnahme an der Mitgliederversammlung.
Wir sehen das als eine Wertschätzung unserer
Arbeit.
Der Vorstand |
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Info für alle Gartenfreunde…
In letzter Zeit beobachten wir, dass viele GF
Pools und auch große Trampolins aufstellen ohne
sie beim Vorstand zu beantragen.
In Zukunft bitten wir darum, für Pools und auch
für Trampolins einen Antrag beim Vorstand zu
stellen. Dafür müssen auch Genehmigungen der
unmittelbaren Nachbarn vorliegen, die auch ein
Mitspracherecht haben.
Pools und
Trampolins sind Errichtungen, die mit viel Lärm
verbunden sind. Deshalb obliegt es den
Vorständen, sie zu genehmigen oder nicht. Da sie
als Sportgeräte eingestuft werden, werden sie
nicht gerne in den Kleingärten gesehen.
Hierdurch geht die Charakteristik einer
Kleingartenanlage verloren.
Bei Nichteinhaltung dieser Kleingartenordnung
muss der Pool oder das Trampolin wieder abgebaut
werden und der GF wird dann auch keine
Genehmigung mehr erhalten.
Trampolins sind Sportgegenstände, die in
Kleingärten nur bedingt geduldet werden, da es
schon zu einigen Unfällen in anderen Vereinen
gekommen ist. Sie sind meist nicht im Boden fest
verankert und werden oft von mehreren Personen
gleichzeitig benutzt. Deshalb die Bitte an Euch:
Immer nur eine Person auf dem Trampolin
lassen!!!
Für Beschädigungen, die an Nachbargärten durch
umstürzende Trampolins entstehen, haftet der
jeweilige Besitzer dieses Gerätes.
Der
Vorstand |
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Wichtige Info für säumige Schuldner…
Sämtliche
Zahlungen wie Pacht, Strom und Wasser sind
spätestens bis zum 31.01. eines jeden
laufenden Geschäftsjahres in einem zu
entrichten( siehe Satzung unter §4, Absatz
(1) und (2).
Bei
Nichteinhaltung dieser Termine wird
angemahnt mit einer Mahngebühr von 5,00€.
Sollte
auch dieser Termin nicht eingehalten werden,
wird ein 2. Mal angemahnt mit erneuten
Mahngebühr von 5,00€.
Ab der neuen Saison werden alle säumigen
Schuldner nicht mehr mit Wasser und Strom
beliefert.
Die Abklemmung wird mit je 50€ berechnet
Der
Vorstand |
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Liebe
Gartenfreunde…..
Wie Ihr wisst, hatten wir am 24.09.2020 eine Begehung
durch den Stadtverband. Es wurde kontrolliert, ob die
kleingärtnerische Nutzung gegeben ist. Das heißt: 1/3
der Gesamtfläche des Gartens muss mit Obst- und
Gemüseanbau bedeckt sein.
Es wurde der Wald- und
Parkbaumbestand kontrolliert. Das heißt: Sämtliche
Koniferen, Koniferen-Hecken und Tannen, bzw.
Zuckerhutfichten müssen in Zukunft aus den Gärten
entfernt werden, weil diese Bäume in Kleingärten nichts
verloren haben. Sie übertragen Krankheiten wie
Birnengitterrost.
Auch die Höhe von Hecken an
den Zäunen und zwischen den einzelnen Parzellen sind
kontrolliert worden. Das heißt: Die Hecken vor den
Zäunen dürfen nicht höher als 1,20m sein, damit der
Garten noch einsehbar bleibt. Zwischen den Parzellen
gilt das gleiche. Auch diese Hecken dürfen die Höhe von
1,20m nicht überschreiten. Nur an der Sitzecke werden
1,80m als Sichtschutz zugelassen.
In unserer
Kleingartenordnung, die jeder Gärtner hat, stehen auf
der letzten Seite die Pflanzen und Bäume, die NICHT in
den Kleingarten gehören. Auf der MGV 2013 haben wir die
Kleingartenordnung ausgelegt und jeder neue Pächter
bekommt diese von uns in die Hand. Mit seiner
Unterschrift im Pachtvertrag bindet er sich auch an
unsere Kleingartenordnung.
Leider halten sich mehr als die Hälfte der Gartenfreunde
nicht an diese Ordnung und viele meinen auch, wir als
Vorstand würden sie schikanieren. Aber wir müssen uns
mit Euch darüber auseinandersetzen, weil wir als
Vorstand als erstes die Abmahnung bekommen, warum wir
die KGO bei Euch nicht durchsetzen. Der Stadtverband
steht uns zur Seite, wenn Gärtner sich nicht daran
halten.
In Zukunft kommt KEINER mehr aus einem Pachtvertrag
heraus, und kein neuer Pächter mehr in einen neuen
Pachtvertrag hinein, wenn nicht alle Kriterien des
Schätzprotokolls erfüllt werden. Wie beide Parteien das
untereinander ausmachen, interessiert uns nicht. Da muss
dann eben vom VK etwas abgezogen werden, wenn der
Nachfolger das evtl. regeln will. Erst wenn alles
erfüllt ist, wird ein neuer Pachtvertrag abgeschlossen.
Wer sich NICHT an die KGO
halten will, den müssen wir abmahnen. Bei einer
2.Abmahnung kann er bei Nichteinhaltung der KGO
gekündigt werden. Das Recht haben wir und
müssen dies auch im Falle einer Weigerung durchsetzen.
GF, die sich nicht an die KGO halten, gefährden unsere
Existenz als Kleingartenverein. Wenn wir die
kleingärtnerische Nutzung verlieren, wird unser Verein
aufgelöst und wird dann nur noch als Erholungsgebiet
gelten. Somit kann der Pachtzins von zurzeit 0,13€ pro
qm aufs unermessliche steigen.
Der Stadtverband hat uns ermahnt, Euch dies alles weiter
zu geben. Dieses Land, auf dem unsere Kleingartenanlage
liegt, hat einen privaten Besitzer und gehört NICHT der
Stadt. Er ist sehr interessiert daran, unsere Anlage als
Bauland zu bekommen. Auch wenn jetzt viele sagen, wir
gehören doch zum Landschaftsschutzgebiet und das kann
nicht bebaut werden. Es gibt Städte, da war die Bebauung
wichtiger als der Landschaftsschutz.
Deshalb nehmt Euch unseren Rat an und befolgt so weit
wie es geht die Kleingartenordnung. Ihr müsst nicht
alles auf einmal machen, aber wir müssen damit jetzt
anfangen.
Noch ein Punkt zu Veränderungen an Lauben oder sonstigen
Neubauten.
Sämtliche Anbauten, Umbauten
oder Veränderungen an Lauben MÜSSEN beim Vorstand
angemeldet werden. Dazu gehören auch Baumhäuser und
Errichtungen von Schwimmbecken und vor allem auch die
großen Trampolins. Sämtliche ungenehmigten
Veränderungen werden von uns nicht geduldet und müssen
zurückgebaut werden.
Wir hoffen, dass wir uns hier klar ausgedrückt haben und
keiner mehr sagen kann, er hätte von nichts gewusst.
Diesen Artikel werden wir als Rundmail an alle GF
schicken, von denen wir eine E-Mail Adresse haben und
als Info ín unsere Schaukästen setzen.
Der Vorstand
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§10:
Zusatzvereinbarungen zum Pachtvertrag
Jegliche
Veränderungen an Baulichkeiten sowie Zaunneubau,
Terrassen und neue Lauben sind dem Verpächter
schriftlich anzuzeigen. Beim Neubau einer Laube ist vor
Kauf und Beginn ein schriftlicher Antrag mit Lageplan
und Typ beim Vorstand einzureichen. Die jeweiligen
Bauanträge erhalten Sie beim Verpächter. Mit dem Bau
kann erst nach schriftlicher Zustimmung des Vorstandes
begonnen werden. Der neue Pächter verpflichtet sich,
keine Wald- und Parkbäume sowie Koniferen anzupflanzen.
Bei Kündigung der
Parzelle durch Pächter oder Verpächter muss die
gekündigte Parzelle vom Eigentum des Pächters,
Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen beräumt werden.
Auch weisen wir darauf hin, dass bei einer Kündigung
zuerst der Vorstand zu informieren ist. Erst dann kann
der Pächter einen Nachfolger bringen, den der Vorstand
aber nicht zustimmen muss. Das Befahren der Anlage mit
PKW, Motorrad und Fahrrad sowie das Parken im Eingang
des Wirtschaftsweges ist nicht gestattet. Kommt der
Pächter seiner Zahlungsfrist nicht nach, ist der
Vorstand berechtigt, eine fristlose Kündigung
auszusprechen. Vereinbarte Zahlungen sind spätestens bis
zum 31.01. eines jeden Jahres zu überweisen.
Wir weisen den
Pächter darauf hin, dass die Stromleitungen auf den
Parzellen nur für 2,4 kWh ausgerichtet sind. Für
eventuelle Schäden, die durch Geräte, die einen zu hohen
Stromverbrauch haben, ausgelöst werden, haftet der
Pächter. Die kWh liegt zurzeit bei 0,36€ und kann sich
im Laufe der Zeit bei einer Erhöhung des Strompreises
auch ändern.
Der Pächter wird
darauf hingewiesen, dass dieser Pachtvertrag zunächst
für 1 Jahr befristet ist, somit ist § 4, Absatz 1,
unwirksam. Dies beruht auf einen Mitgliederbeschluss vom
15.06.2014. Sollte sich in dieser Zeit zeigen,
dass er sich nicht an die Kleingartenordnung hält, wird
der Vertrag nicht verlängert und es erfolgt dann eine
Kündigung. Andernfalls geht der Pachtvertrag automatisch
in einen unbefristeten Vertrag über.
Der Pächter ist
jeweils für eine Instandhaltung der Einfriedung zum
Nachbarn hin zuständig. Auch für die Pflege der Hälfte
des Weges vor seiner Parzelle ist er zuständig.Sollten
neue Wasseruhren und Stromzähler eingebaut werden, sind
die alten Geräte unbedingt beim jeweiligen Gangwart
abzugeben. Bei Nichteinhaltung dieser Regelung wird ein
Pauschalbetrag fällig. Wasserverluste werden gleichmäßig
auf alle Anschlussinhaber(z.Zt.200) umgelegt. Dabei wird
ein Wasserverlust von 110 m³ von der Wassergemeinschaft
getragen. Diese Umlage wird jährlich nach Abstellen des
Wassers und Ablesen der Ganguhren im Oktober neu
ermittelt. |
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Liebe Gartenfreunde…
Wir möchten hiermit nochmals Informationen zu den Regeln
der Kleingartenordnung in Bezug auf Badebecken
einstellen. Dies Regeln sind seit 2015 in Kraft und
werden auch in der Kleingartenordnung unter Punkt
6.3.1., 6.3.2. und 6.3.3. aufgeführt.
Das Errichten ortsfester Badebecken z.B. in die Erde
eingelassene, gemauerte oder betonierte Ausführung, ist
nicht erlaubt. Nur Badebecken, die nicht größer als
einen Umfang von 3,60m, bzw. ein Fassungsvermögen von
7,0m³ haben, sind gestattet, müssen aber die
Genehmigung vom Verein, bzw. dem Vorstand haben.
Beeinträchtigungen der benachbarten Kleingärten bzw.
Grundstücke wie z.B. Lärm-, Geräusch und
Geruchsbelästigungen sind zu verhindern.
Der Standort des genehmigten Badebeckens ist so zu
wählen, dass mindestens 2 m Abstand zu den Grenzen des
Kleingartens gesichert ist. Auch ist das Einverständnis
der Nachbarn einzuholen und dem Kleingartenverein
schriftlich vorzulegen.
Werden dem Badewasser chemische oder andere Zusätze
beigegeben, ist das Abwasser in einer Art und Weise zu
entsorgen, die die umweltrechtlichen Bestimmungen
umfassend berücksichtigt.Der
Kleingartenpächter hat auf Verlangen des
Kleingärtnervereins den Nachweis über die verwendeten
Zusätze und über deren Entsorgung zu erbringen. Der vom Kleingartenpachtvertrag
bestimmte Pachtzweck darf durch das Aufstellen und die
Benutzung des genehmigten Badebeckens nicht
beeinträchtigt werden. Bei Verstößen gegen die
vorstehenden Bedingungen kann dem Kleingartenpächter die
erteilte Genehmigung zum Aufstellen des Badebeckens
jederzeit entzogen werden. Der Vorstand
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Wichtige
Beschlüsse der Westgohliser Gartenkolonie 1921e.V.
Datum: |
00 |
Beschluss: |
11.06.2012
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Nicht genehmigte Bauarbeiten
müssen in Abstimmung mit dem Baubeauftragten
zurückgebaut werden. |
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03.03.2013 |
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Damit die Gärtner nicht die
hohen Umlagen zahlen mussten, wurde durch die
Mitgliederversammlung vom 03.03.2013 einstimmig
beschlossen, dass der Strompreis von 0,32 auf 0,36 €
pro kWh erhöht wird. |
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11.03.2013 |
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Doppelgärten werden nur einmal
pro Jahr mit 6 Aufbaustunden berechnet. |
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23.06.2013 |
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Über 8o-jährige Gartenfreunde
werden bei den Aufbaustunden für leichte Tätigkeiten
eingesetzt und bekommen die Möglichkeit, 3x2
Aufbaustunden zu leisten, um die Belastung zu
minimieren. |
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02.03.2014 |
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Ehepartner und Lebensgefährten
können sich ab sofort fürdie Hälfte des
Mitgliedsbeitrages eintragen lassen, um so auch bei
wichtigen Beschlüssen ein Stimmrecht zu haben.
Außerdem haben sie bei Tod oder Krankheit das
gleiche Besitzrecht.
In Zukunft kann zu den
Aufbaustunden Grünschnitt, der120l Sack, für 0,50€
abgegeben werden. Zugleich kann dann auch Erde, die
gesiebt wird, entnommen werden, entnommen werden,
die Schubkarre voll für 1,00€. |
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15.06.2014 |
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Neue Pächter werden den
Pachtvertrag für 1Jahr auf Probe erhalten. Sollte
sich herausstellen, dass sie sich nicht an die
Kleingartenordnung halten, wird der Pachtvertrag
gekündigt.Die Pächter werden darauf hingewiesen,
dass der §4, Absatz 1 aus dem Pachtvertrag somit
unwirksam sind, da der Mitgliederbeschluss vorrangig
ist. Im anderen Fall geht der Vertrag automatisch in
einen unbefristeten Pachtvertrag über.
Ab 2016 müssen alle nicht
geeichten Stromzähler, die älter als 8, bzw. 16
Jahre sind, in geeichte umgewechselt werden. Auch
Wasseruhren müssen spätestens nach 6 Jahren erneuert
werden und geeicht sein. (lt.Eichamt)
Die Mittagsruhe in der Saison vom 01. April bis
30.September ist unbedingt einzuhalten. |
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01.03.2015 |
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Der m³ Preis für das Wasser
wird von 2,50€ auf 3,00€ erhöht, um die
Wasserverluste abzudecken. Die Abklemmung von Wasser
oder Strom der säumigen Schuldnern wird von 25,00€
auf 50,00€ erhöht.
Die Aufnahmegebühr wird von 15,00€ auf 30,00€
erhöht. Die Kontoführungsgebühren bei Ratenzahlungen
werden in Zukunft an die Pächter weiter gegeben.
Neue Pächter müssen in Zukunft
eine Jahrespacht als Rücklage leisten. Sie wird bei
der Kündigung der Parzelle erstattet, wenn sie nicht
genutzt wurde. |
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06.03.2016 |
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Um die hohen Wasserverluste
abzudecken, wurde beschlossen, dass in Zukunft 110
l³ von der Wasserkommission übernommen werden, alles
andere an Verlusten auf die gesamte
Wassergemeinschaft aufgeteilt wird. |
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05.03.2017 |
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Wer dem Vorstand nach einem
Umzug nicht die neue Adresse mitteilt, muss mit der
Übernahme der Aufwandsentschädigung für die
Adressermittlung und anfallenden Schreibgebühren
rechnen.
Wer bis zur Wasserkassierung seinen Strom-und
Wasserstand dem Gangwart nicht mitgeteilt hat,
bekommt eine Aufwands=Entschädigung von 10€ auf
seine jeweilige Rechnung umgeschlagen.
Der Stundensatz für nicht geleistete Aufbaustunden
wurde 2017 von 12,80€ auf 15,00€ pro Stunde erhöht. |
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09.04.2018 |
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Ab sofort zahlt jeder neue
Pächter für die Aufnahme in die Stromgemeinschaft
40,00€ ein. |
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03.03.2019 |
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Die einmalige Umlage, die zum
Bau der Kleinkläranlage in unserer Vereinsgaststätte
an die GF erhoben wurde, bleibt als nicht
zurückzahlbare Umlage bestehen.
Bei Nichtanwesenheit der GF
zur Wasseranstellung und einem eventuell
auftretenden Schaden hat der GF die Kosten des
Schadens zu übernehmen. ( Ausnahmen sind
Krankheit, Urlaub und Arbeit, die sind aber bitte
dem Vorstand mitzuteilen) Wenn kein Zählerstand von
Strom und Wasser zur Kassierung vorliegt, werden die
Extra- Kosten von 10,00€ auf 20,00€ erhöht.
Nur der Gangwart ist zur Ablesung der Stände
berechtigt, welche die Gartenfreunde mit ihrer
Unterschrift bestätigen.
Sämtliche Zahlungen wie Pacht,
Strom und Wasser sind spätestens bis zum 31.01.
eines jeden laufenden Geschäftsjahres in einem zu
entrichten( siehe Satzung unter §4, Absatz (1) und
(2). Bei Nichteinhaltung dieser Termine wird
angemahnt mit einer Mahngebühr von 5,00€. Sollte
auch dieser Termin nicht eingehalten werden, wird
ein 2. Mal angemahnt mit erneuten Mahngebühr von
5,00€. Danach behalten wir uns vor, von unserem
Sonderkündigungsrecht bzw. die Kappung von Strom und
Wasser vorzunehmen. Vereinbarte Ratenzahlungen
bleiben hiervon unberührt, wenn die Raten pünktlich
zu den vereinbarten Terminen vorgenommen werden.
Nach 6 Jahren Vereinstätigkeit
ohne Aufwandsentschädigung wurde dem Vorstand von
den Mitgliedern eine einmalige Aufwandsentschädigung
von 950€ zugesprochen. Diese Summe wird
arbeitsgerecht an den Vorstand aufgeteilt.
Sämtliche Mitteilungen und
auch Fotos (wenn genehmigt) von Wasser- oder
Stromzählern sind aus Datenschutzgründen nur noch an
unsere folgende E-Mail Adresse zu senden:
Vorstand.kgv-westgohlis1921@gmx.de
Ansonsten ist
nur der Gangwart zum Ablesen der Zähler berechtigt. |
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19.09.2021 |
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für das Jahr
2022 wird eine einmalige Umlage von 10,00€ erhoben,
die zur Finanzierung unserer Vereinsfahne dienen
soll. Zum 100jährigen Bestehen unseres Vereines
(welches wegen Corona ein Jahr später stattfindet)
wird sie dann eingeweiht. |
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14.03.2022 |
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Der Vorstand hat beschlossen, dass Gartenfreunde,
die bis zum 01.03. eines jeden Jahres ihre Strom-und
Wasserrechnungen nicht bezahlt haben, dann auch mit
sofortiger Wirkung vom Strom - und Wassernetz
abgetrennt werden. Dies ist jeweils mit hohen Kosten
verbunden, die auch in Rechnung gestellt werden (
siehe Beschluss vom 01.03.2015).
Für den Wiederanschluss an die Strom-und
Wassergemeinschaft muss eine zusätzliche Rücklage
einer Summe hinterlegt werden, die dem
Jahresverbrauch entspricht. |
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Nachgefragt
Bestandsschutz - nach wie vor aktuell
In den 1980er-Jahren
wurden viele Kleingärten geschaffen. Dabei wurde es
manchmal mit der Größe und Ausführung der Lauben nicht
so genau genommen. Nach der Wende wurden manche Lauben
auch noch verändert. Und viele glauben, dass das alles
unter den Bestandsschutz falle. Im Folgenden seien
deshalb die Probleme des Bestandsschutzes
zusammengefasst dargelegt.
Bestandsschutz (§
20a, Nr.7 BKleingG) als baurechtlicher Terminus ist ein
Schutz vor einem Beseitigungsverlangen. Das zu einem
Zeitpunkt in einem Kleingarten rechtmäßig errichtete
Bauwerk ist auch bei einer späteren Änderung der Sach-
und Rechtslage (wie mit der Gültigkeit des BKleingG ab
3.10.1990) in seinem Bestand und in seiner Funktion
geschützt. Das bedeutet, das es dass es weiterhin
unverändert und wie bisher zulässig genutzt werden darf.
Bestandsschutz können
nur Gartenlauben, wenn sie die Größe von 24 m² (§ 3 Abs.
2 BKleingG) überschreiten, oder andere der
kleingärtnerischen Nützung dienende bauliche
Nebenanlagen (z.B. Gewächshäuser) erlangen, wenn sie vor
dem 3.10.1990 errichtet wurden. Gesonderte
Geräteschuppen waren nie zulässig und erhalten deshalb
keinen Bestandsschutz.
Alle nach dem
3.10.1990 errichteten baulichen Anlagen, wenn sie nicht
den Bestimmungen des BKleingG und der Kleingartenordnung
entsprechen, haben keinen Bestandsschutz und können ihn
auch nicht erreichen.
Rechtmäßig
vor dem 3.10.1990 errichtet heißt das
· |
die bauliche
Anlage nicht gegeben damals gültige Rechtsnormen
verstoßen hat; |
· |
zwar eine
förmliche Baugenehmigung fehlte, aber
genehmigungsfähig gewesen wäre; |
· |
nachweisbar eine
behördliche Baugenehmigung unter Verstoß gegen
geltendes Recht erteilt und diese nicht widerrufen
wurde (z.B. Laube größer als 30 m²). |
Vereinbarungen mit
dem Vorstand oder dem Kreisverband ob schriftlich oder
mündlich, können keinen Bestandsschutz begründen. Die
,,Verjährung und Verwirkung" sollte nicht mit dem
Bestandsschutz verwechselt werden. Ist die ohne
Baugenehmigung oder mit Verstoß gegen die erteilte
Genehmigung errichtete bauliche Anlage 25 Jahre (lt. VO
über Bevölkerungsbauwerke der DDR von 1984 nur 5 Jahre)
wissentlich geduldet worden, so kann ein Abbruch oder
Rückbau nicht mehr verlangt werden. Entsprechend ,,Treu
und Glauben" muss ein Pächter davon ausgehen, wenn 5
bzw. 25 Jahre niemand Anstoß an einen Baukörper nimmt,
dass keine Einwände gegen dieses Objekt bestehen.
Dieses Bauwerk
erlangt somit keinen ,,Bestandsschutz", nur das
Beseitigungsverlangen ist erloschen. Dieser Schutz endet
mit der Beendigung des Pachtverhältnisses. Die bauliche
Anlage hat dann der bisherige Pächter zurückzubauen oder
ggf. abzureißen und zu entsorgen. Der Bestandsschutz als
ein Schutz der Bestandsnutzung erstreckt sich nur auf
die vorhandene bauliche Anlage, auf die Dauer ihres
Bestandes und auf die bei ihrer Errichtung rechtlich
zulässige Nutzung und gilt unabhängig davon, wer sie
errichtet hat. Eine Laube mit Bestandsschutz kann also
an einen Nachnutzer weiter vergeben werden. Dem
Nachnutzer müssen auch die erteilten Baugenehmigungen
unbedingt mit übergeben werden. § 20a Nr. 7 BKleingG
legt ausdrücklich fest, dass die rechtmäßig errichtete
bauliche Anlage unverändert weiterhin genutzt werden
kann.
Der Bestandsschutz
geht verloren, wenn nach dem 3.10.1990 an dieser
verändernde An-, Um- und Erweiterungsbauten durchgeführt
wurden. Die Laube ist dann auf die lt. BKleingG und
Kleingartenordnung zulässige Größe von 24 m²
einschließlich überdachten Freisitz zurückzubauen.
Der komplette
Bestandsschutz geht auch verloren, wenn die bauliche
Anlage ganz oder teilweise durch eine neue ersetzt wird.
Reparaturarbeiten sind zulässig. Ist jedoch die
Baulichkeit zerstört oder macht sich für die Reparatur
des zerstörten Bauwerks eine statische Neuberechnung
notwendig, ist ein totaler Abriss notwendig und der
Bestandsschutz geht verloren. Dieser geht auch dann
verloren, wenn die geschützte Nutzung aufgegeben wurde
(z.B. das Gewächshaus) zu Erholungszwecken oder als
Geräteschuppen umgenutzt wird. Auch der Ersatzbau einer
bestandsgeschützten Laube größer als 24 m² ist nur mit
max. 24 m² Grundfläche einschließlich überdachten
Freisitz zulässig. Umgenutzte bauliche Anlagen müssen
abgerissen werden.
Der Bestandschutz hat
keinen Einfluss auf eine Kündigung durch den Verpächter
nach § 9 Abs. I Nr. 2-6 BKleingG, hier gilt auch die
gesetzliche Kündigungsentschädigung nach § 11 BKleingG.
Entschädigt werden hier nur bauliche Anlagen, soweit sie
im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung (vgl.
Kleingartenordnung) rechtlich zulässig und üblich sind.
Eine Entschädigung über bauliche Anlagen, die ohne
Baugenehmigung oder mit Verstoß gegen die erteilte
Genehmigung errichtet wurden, kann nicht erwartet
werden. Bei der Wertermittlung bei Pächterwechsel werden
gemäß der dafür geltenden Richtlinie des LKS, Lauben und
Bungalows, die unten Bestandschutz gemäß § 20a Nr. 7
BKleingG stehen, differenziert bewertet. Für die
Teilfläche 24 m² werden 100%, für die Teilfläche 24 bis
30 m² werden 75% und für die Teilfläche 30 bis 40 m²
werden 50% des ermittelten Grundvergütungswertes
herangezogen. Teilflächen größer als 40 m² werden nicht
bewertet. Wer sich auf einen Bestandschutz für die in
der Parzelle befindlichen baulichen Anlagen berufen
will, dem ist anzuraten, stets die Unterlagen bereit zu
halten, mit denen er die erforderlichen Nachweise
erbringen kann.
BKleingG zum
Bestandsschutz
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Im Kleingarten
ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens
24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem
Freisitz zulässig (§ 3 Abs. 2 BKleingG). |
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Vor dem
Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete
Gartenlauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene
Größe überschreiten, oder andere der
kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen
können unverändert genutzt werden (§ 20a Nr. 7
BKleingG). |
Zulässige
Größe von Gartenlauben im VKSK
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Die Gesamtgröße
der Gartenlaube konnte in der Regel 25 m² betragen;
ausnahmsweise konnten es, einschließlich offen
umbauter Räume (überdachte Terrasse), 30 m² sein,
wenn begründeter Bedarf (Familiengröße,
Wohnentfernung vorhanden war. Eine Anpassung der
Laube an die maximale Größe von 30 m² war möglich (KGO
VKSK, 1977) |
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Erholungsbauten
(Gartenlaube, Bungalow) einschließlich Geräteraum
und Toilette durften bis 30 m² bebaute Grundfläche
(gemessen von Außenwand bis Außenwand; in m²)
errichtet werden (KGO VKSK, 1983 und 1985). |
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Die zulässige
bebaute Fläche für Lauben und Bungalows beträgt
grundsätzlich 40 m². Bei vorhandenen Lauben konnte
eine Erweiterung auf 40 m² gestattet werden. Für die
Errichtung und Veränderung von Lauben und Bungalows
waren die Beschlüsse des VKSK anzuwenden (solche
wurden aber nicht mehr erlassen; 2.VO über
Bevölkerungsbauwerke vom 14.8.1989). |
Überdachter Freisitz (vor dem 3.10.1990)
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Überstehende
Dächer, die dem Wetterschutz dienen, dürfen 20% der
maximalen Grundfläche von 30 m² nicht überschreiten
(KGO 1977, 1983, 1985). |
· |
Eine massive
Überdachung von Terrasse bzw. Freisitz war nicht
statthaft (Beschlüsse der Räte der Bezirke zur
Durchsetzung der staatlichen Ordnung bei Errichtung
und Veränderung von Gartenlauben, 1986). |
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Andere
Formulierungen (da die bebaute Grundfläche der Laube
Außenwand zu Außenwand gemessen wird) lassen
irreführend den Schluss zu, dass der überdachte
Freisitz zur Grundfläche der Laube hinzugerechnet
wird (,,dürfen 20% der maximalen Grundfläche von 30
m² nicht überschreiten" ; KGO 1983, 1985). |
Bauliche
Nebenanlagen (vor dem 3.10.1990)
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In jedem Garten
war nur ein Erholungsbau (Baukörper) zulässig. Eine
Ausnahme war das Aufstellen von gärtnerischen
Produktionseinrichtungen wie Gewächshäuser (KGO
1983, 1985). |
Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen vor dem
3.10.1990
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Die
Genehmigungspflicht zur Errichtung baulicher Anlagen
regelte bereits die Deutsche Bauordnung (1958);
danach waren Lauben von 5 bis 25 m²
bauanzeigepflichtig. Bei Lauben über 25 m² war ein
Bauantrag zu stellen. |
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Ohne schriftliche
Zustimmung des Spartenvorstandes und
erforderlichenfalls des zuständigen Rates darf mit
der Errichtung oder Veränderung des Bauwerkes nicht
begonnen werden (KGO 1983, 1985). |
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Ab 1984
(Verordnung über Bevölkerungsbauwerke) konnte dem
Vorstand der Sparte die Befugnis zum Erteilen der
Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung von
Erholungsbauten (Gartenlauben, Bungalows) und
Nebengebäuden (z.B. Gewächshäuser) übertragen
werden, wenn sie über ein ehrenamtliches Bauaktiv
mit geeigneten Baufachleuten verfügte, deren
Mitglieder durch den Vorsitzenden des Rates des
Kreises berufen wurden. |
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Für jedes
Bauwerk, das errichtet oder verändert werden soll,
ist die Baugenehmigung erforderlich (2. Verordnung
über Bevölkerungsbauwerke vom 14.8.1989).
Dr. Rudolf Trepte |
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